AGB
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote der Busservice Watzinger GmbH & Co. KG (nachfolgend Watzinger genannt) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch Watzinger zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht von Watzinger ausgearbeiteten Fahrtroute, ist ein sicheres Befahren mit dem bestellten Fahrzeug zu gewährleisten; insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen sowie Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
4. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt;
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen;
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt;
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen;
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch Watzinger, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von Watzinger nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Watzinger hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungszustand zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von Watzinger möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Watzinger ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis bis zu einer Höhe von 10% des Angebotspreises zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist eine Erhöhung von Kraftstoffpreisen, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben.
2. Alle Nebenkosten (zum Beispiel Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten/Halbpension für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Mehrkosten (z.B. Nachtzuschläge oder Mehrkilometer aufgrund längerer Fahrtstrecken), die aufgrund von Staus oder Umleitungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten zu tragen, die aus der Beseitigung übermäßiger Verunreinigungen und/oder jeglichen Beschädigungen des Fahrzeugs resultieren und von seinen Fahrgästen verursacht wurden.
6. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat Watzinger dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes der von Watzinger ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Watzinger kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a) bis 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt kann kostenlos vom Auftrag zurückgetreten werden. Ausnahmen: Wenn das Auftragsvolumen höher ist als EUR 2.500,- oder mehr als drei Fahrzeuge pro Tag gebucht oder bereits erhebliche Vorleistungen wie eine detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, etc. erbracht worden sind, erfolgt eine aufwandsbezogene Abrechnung z.B. Bereitstellungsgebühren und anfallende Lohnkosten. b) innerhalb 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt werden 80% des vereinbarten Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt.
c) bei No-Show (Nichterscheinen zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Treffpunkt) werden 100% des vereinbarten Beförderungsentgelts in Rechnung gestellt
d) Falls Fremdleistungen (wie zum Beispiel Unterbringung, Reiseleiter, Eintritte, Karten für Veranstaltungen oder Restaurantreservierungen, etc.) zusätzlich gebucht wurden, gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
2. Kündigung
a) Werden Veränderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist Watzinger verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Watzinger nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht Watzinger eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch Watzinger
1. Rücktritt
Watzinger kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Watzinger kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist Watzinger auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt Watzinger den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrage noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Hinweise zur Internetnutzung / Gefahren
Wir weisen unsere Kunden/Nutzer darauf hin, dass der unter Nutzung des Internets hergestellte Datenverkehr unter Umständen unverschlüsselt erfolgt. Die Daten könnten daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Busservice Watzinger ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch Busservice Watzinger, insbesondere wird sie nicht geprüft, ob sie schädliche Software (Viren, Trojaner, Würmer oder Ähnliches) enthalten. Der Busservice Watzinger weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass schädliche Software bei der Nutzung des Internets auf das Endgerät gelangen können. Die Nutzung des Internets/WLAN während der Busreise erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden/Nutzer.
§ 8 Hinweise zum Datenschutz (WLAN-Nutzung)
Dem Kunden/Nutzer ist bekannt, dass die zur Internetnutzung erforderlichen personenbezogenen Daten (Email, IP-Adresse, aufgerufenen Internetseiten) entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beim Telekommunikationsdienstleister gespeichert werden.
§ 9 Sicherheitsbestimmungen für die Internet-Nutzung (WLAN)
Der Kunde/Nutzer verpflichtet sich, bei Nutzung des Internets das geltende Recht einzuhalten. Für das über Busservice Watzinger zur Verfügung gestellte Internet übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Kunde selbst verantwortlich.
Der Kunde/Nutzer verpflichtet sich insbesondere:
Das Internet weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sittenwidrigen oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
Keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich zu machen;
Die geltenden Jugendschutzbestimmungen zu beachten;
Keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten;
Und das Internet nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung zu nutzen.
Der Kunde/Nutzer haftet für alle Nachteile, die dem Busservice Watzinger durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Nutzungsberechtigung entstehen.
§ 10 Verfügbarkeit WLAN / Internet
Der Busservice Watzinger übernimmt keine Gewährleistung für die dauerhafte Verfügbarkeit der Datenübertragungsleistungen per WLAN, während der Fahrt. Dem Kunden/-Nutzer ist bekannt, dass Datenübertragungsleistungen nur aufgrund der Bereitstellung und Verfügbarkeit von Mobilfunk, WiFi, Satellit etc. erbracht werden können, die rechtlich unabhängige Dritte als Betreiber von Telekommunikationsnetzen zur Verfügung stellen. Die Verfügbarkeit von Telekommunikationsleistungen (Datenübertragung) kann insoweit räumlich durch die Sendebereiche der jeweiligen Telekommunikationsdienstleister betriebenen Sendemasten beschränkt sein. Die Verfügbarkeit sowie die Qualität können auch aus technischen oder betrieblichen Gründen, insbesondere funktechnischen, atmosphärischen oder geographischen Umständen, topografischen Gegebenheiten oder durch Hindernisse (Brücken, Tunnel, Gebäude usw.) zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten beeinträchtigt sein. Der Busservice Watzinger schließt die ständige Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienstleistungen aus, soweit die entsprechenden Funksignale nicht zur Verfügung stehen oder von Dritten nicht bereitgestellt werden. Soweit bekannt, wird der Busservice Watzinger vor Fahrtantritt auf die eingeschränkte Verfügbarkeit hinweisen.
§ 11 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck in normalem Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umstände beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 12 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für Watzinger unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber Watzinger bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an Watzinger zu richten.
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 13 Haftung
1. Watzinger haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Watzinger haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Watzinger haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum zurückgelassen wird, z.B. bei Einbruch.
4. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 14 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis EUR 4.000,- gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person EUR 1.000,- übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1. und 2. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Watzinger haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt Watzinger und alle von ihm in die Auftragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a bis e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 15 Erfüllungsort, Streitbeilegung und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort.
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Streitbeilegung.
Wir sind nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz dazu verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass es für Beschwerdefälle sogenannte Schlichtungsstellen gibt, an die Sie sich wenden können, so etwa an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp), www.soep-online.de oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, http://www.verbraucher-schlichter.de. Wir weisen zugleich darauf hin, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.
§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.